Anteile der Miteigentümer auf Jagdgenossen aufteilen?

zur folgenden Anfrage eines Kunden geben wir unten eine ausführliche Erläuterung:

.. erfahrungsgemäß ist es Eigentümern von Flächen in Anteilseigentum nicht vermittelbar, wenn eine jagdbare Flächen vollständig nur einem der im Grundbuch genannten Anteilseigner zugeschlagen wird. Hinsichtlich der Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung einer Jagdgenossenschaft zeigen meine Erfahrungen, dass die vorgenannte, zwangsweise einheitliche Abstimmungspraxis unterschiedlicher Anteilseigner insbesondere vor dem Hintergrund höchst unterschiedlicher Anteilseigentumskonstellationen in verschiedenen Grundbuchblättern letztlich praktisch nicht mehr umsetzbar ist. Spätestens allerdings wenn es um die Auszahlung von Jagdpachterträgen an die Jagdgenossen geht, ist die anteilsgenaue Verteilung der Beträge auf die einzelnen Jagdgenossen unumgänglich - alles andere ist weder praktikabel noch den Eigentümern vermittelbar.“

Wir gehen davon aus, dass die Aufteilung von Stimmrechten an Miteigentümer – wie im allgemeinen Pachtrecht des BGB - nicht zulässig ist. Eine Rechtsberatung können wir hier nicht geben und möchte Sie damit an die regionalen Verbände verweisen. Die Mustersatzung einiger Bundesländer enthält dazu sogar eine konkrete eindeutige Regelung.

Zur Arbeit mit der Software möchten wir aber folgende Hinweise geben:

Zu trennen sind zwei unterschiedliche Sachverhalte:

1. Die Stimmrechte

Rein technisch ist es so, dass in der Software mit Übernahme der Daten der erste Eigentümer im Grundbuch als Name im Jagdgenossen eingetragen wird. Dies kann vom Anwender aber beliebig geändert werden. Sinnvoll wäre z.B. EG Müller oder Eheleute Müller einzutragen. Es ist also nicht so gemeint, dass nur dieser 1. Eigentümer als Jagdgenosse gilt. Das Jagdrecht wird gemeinschaftlich wahrgenommen. (genauso wie das Besitzrecht - jetzt sind wir schon wieder in der Rechtsberatung ..). Also die Gemeinschaft ist "ein Jagdgenosse", hat eine Kopfstimme, die "Flächenstimme" ist immer einheitlich wahrzunehmen. Eine Aufteilung ist in der Software nicht möglich.

Das oben benannte Problem ".. zwangsweise einheitliche Abstimmungspraxis unterschiedlicher Anteilseigner insbesondere vor dem Hintergrund höchst unterschiedlicher Anteilseigentumskonstellationen in verschiedenen Grundbuchblättern letztlich praktisch nicht mehr umsetzbar ist .." gibt es so eigentlich gar nicht. Mal rein praktisch gesehen ist jede "Grundbuchgemeinschaft" ein anderer Jagdgenosse. Nur für den Sonderfall dass die Gemeinschaft eigentumsrechtlich völlig gleich ist (z.B. Eheleute zu 1/2) gibt es rechtlich nur einen JG. Im Programm kann das durch das Zusammenfassen von Jagdgenossen abgebildet werden. Die Eheleute müssen sich auf eine einzige Stimmabgabe einigen sowohl für die Kopf- als auch für Flächenstimmzählung. Der andere Fall (der oben angesprochen wird): Herr Müller ist Mitglied zweier unterschiedlicher Erbengemeinschaften. Dann kann jede Erbengemeinschaft eine andere Meinung (Stimmabgabe) vertreten - das müssen diese untereinander ausfechten. Aber! Für die unterschiedliche Zählung der Kopfstimmen müssen die landesspezifischen Regelungen zur Anzahl der Vertretungen beachtet werden, unter Umständen müssen die EG jeweils mit einer anderen Person vertreten sein. Kommt Herr Müller allein in Vertretung beider EG zur Versammlung hat er dementsprechend eine oder zwei Stimmen für den "Kopf" die nicht teilbar ist, und stets zwei Stimmabgaben für die Fläche - deren Aufteilung steht ja fest.

Sie sehen: wenn Sie das oben beschriebene System strikt durchziehen - keine Aufteilung vornehmen - kommt es in der Versammlung auch nicht zu dem beschriebenen Problem.

2. Die Auszahlungsansprüche

Ein Auszahlung von anteiligen Reinerlösen kann unter Verwendung des Auszahlungsmoduls problemlos gemanagt werden. Für jeden Jagdgenossen können mehrere Zahlungsempfänger erfasst werden und jedem kann ein beliebiger Bruchteil des Betrages zugeordnet werden. Die Bruchteile müssen aber komplett eingegeben werden eine Übernahme aus dem ALB ist nicht vorgesehen.

Meine Empfehlung an jeden Jagdvorstand: Tun sie dies nicht! Rein rechtlich (wieder Rechtsberatung ..) hat der Anteilseigner gegenüber der Jagdgenossenschaft keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils. Nur die Gemeinschaft als Ganzes hat Anspruch und die JG muss auch nur diesen Gesamtanspruch auszahlen. Eine Aufteilung ist sozusagen eine freiwillige Leistung des Kassenwartes, der letztlich für jeden Fehler haftet, unter Umständen sogar persönlich. In der Praxis gibt es die zwei Fälle: 1. Die Erbengemeinschaft liebt sich - dann können die Personen selbst die Aufteilung vornehmen. 2. Die Erbengemeinschaft ist zerstritten - Finger weg! Niemals Einzelbeträge auszahlen! Lassen Sie sich nicht in die Erbstreitigkeiten verwickeln!

Somit löst sich das Problem vollständig. Eine Aufteilung der Jagdgenossen(Gemeinschaft) im Programm wegen der Auszahlung ist nicht erforderlich. Ein Aufteilung wegen der Stimmrechte nicht zulässig (und auch nicht erforderlich).

Soweit unsere Erläuterungen. Manche Vorstände sagen uns dann: "Haben wir aber immer so gemacht, wir möchten das so beibehalten".

Dann können wir nur sagen:

1. Sie werden die Software nur eingeschränkt mit hohem Aufwand durch Nachpflege nutzen können. Das Versammlungsmodul kann nicht genutzt werden. Bei jeder Aktualisierung der Daten haben Sie erheblichen Mehraufwand.

2. Rechnen Sie damit, dass alle Ihre Beschlüsse seit 19xx und alle zukünftigen Beschlüsse inkl. des laufenden Jagdpachtvertrages unwirksam sind. Der Vorstand haftet.

PS:

Abweichend davon gibt es Sonderfälle im Grundbuch die anders behandelt werden müssten.

Dies sind:

Wohnungsteileigentum – rein praktisch und zum Glück im Jagdkataster sehr selten.

Zuflurstücke ohne Grundbuch – die jagdrechtliche Behandlung dieser Rechtsart bleibt wohl ewig ein Rätsel. Im Zuge der Reformen in Grundbuch und Kataster wird diese Buchungsart vermutlich in Zukunft nicht mehr vorkommen.

Besonderes Teileigentum in Mecklenburg – bisher nur bei einem Kunden vorgekommen. Die Daten wurden bisher durch uns angepasst.