Versammlungsmanager: Warum werden Enthaltungen als NEIN-Stimme gewertet?
§ 9 Abs.3
Bundesjagdgesetz ist eindeutig formuliert.
(http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__9.html
) Demnach kann ein Beschluss nur durch genügend JA Stimmen
angenommen werden. Alle anderen Stimmabgaben, egal ob ausdrücklich
NEIN, Enthaltung oder eine ungültige Stimme (aus welchem Grund
auch immer) wirken gleich – eben als NEIN-Stimme. Die
„Gesamtmenge“ der Anwesenden und die Gesamtfläche in
der Endabrechung um die Enthaltungen zu kürzen um somit die
Enthaltungen zu neutralisieren ist also nicht zulässig.
Im Programm können Sie bei der Erfassung der Abstimmung die Option "Jagdgenosse war zu diesem Beschluss nicht anwesend" aktivieren. Dann zählt er nicht mehr zur Gesamtmenge. Gedacht ist dies aber nur, wenn einer die Versammlung verlässt oder zu spät kommt. Wenn Sie das für die Enthaltungen zweckentfremden, ist im Ernstfall der Beschluss nichtig!
Weitere Verweise:
In Thüringen ist
die Mustersatzung in Bezug der Enthaltungen sogar ganz
konkret:
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/17r/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1l&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-JagdGAVTH2006pAnlage1-P8&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Eine
Erläuterung enthält der Jagdrechtskommentar von
Niedersachen/Sachsen-Anhalt, denn er bezieht auch die ungültigen
Stimmen ein.