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Herbstdüngung – Einschränkungen durch die aktuelle Düngeverordnung sind zu beachten

Die aktuelle Düngeverordnung schränkt die Möglichkeiten der Herbstdüngung auf dem Acker- und Grünland, insbesondere die Ausbringung von Gülle deutlich ein. Die Vorgaben zur Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht beziehen sich jetzt aber auch auf die mineralische Düngung.

Jede Düngergabe ist grundsätzlich am N-Bedarf auszurichten, dies gilt nun auch bei der Herbstdüngung. Notwendigkeiten der Gülleverbringung oder Technologiestandards wie zum Beispiel die Förderung der Strohrotte sind keine Entscheidungskriterien mehr und müssen sich dem strikten Bedarfsgrundsatz unterordnen.

Im Grundsatz gilt für die Herbstdüngung eine Sperrfrist. Auf dem Ackerland beginnt diese mit der Ernte der Hauptfrucht und auf dem Grünland oder mehrjährigem Ackerfutterbau am 01.November und endet jeweils am 31. Januar. Abweichend davon dürfen auf Ackerland Stickstoffdünger in Höhe des Bedarfes bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste (hier nur nach Getreidevorfrucht) ausgebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass deren Aussaat bis zum 15. September (Gerste 1. Oktober) erfolgt sein muss. Es soll damit sichergestellt werden, dass ein ausreichender Pflanzenbestand vor dem Winter heranwächst, der den Stickstoff aufnehmen kann.

Nach den allgemeinen Regeln der Düngeverordnung muss der Landwirtschaftsbetrieb vor der Ausbringung der Dünger den Bedarf der Kultur ermitteln und hierüber Aufzeichnungen führen. In Thüringen und Sachsen wird nach der aktuellen landesrechtlichen Vorschrift (z.B. Thüringen Fachinformation Stand vom 15.08.2018) für die im Gesetz genannten Kulturen (zzgl. einiger Sonderkulturen), aber einschränkend nur bei bestimmten Vorfrüchten grundsätzlich ein Düngebedarf im Herbst in Höhe der gesetzlichen Höchstgrenze (60 kg Gesamt-N, aber höchstens 30 kg Ammonium-N) unterstellt. In anderen Bundesländern sind hierzu nach Kulturen und Vorfrucht Bedarfstabellen mit abweichenden Werten festgeschrieben worden. Es bleibt zu beobachten ob sich die beiden Länder an die vereinfachte Bedarfsermittlung weiter halten oder in einer neuen Veröffentlichung, die in Thüringen eigentlich für den August zu erwarten gewesen wäre, auch kulturspezifische Bedarfswerte festlegen. Nur bei den benannten Kulturen und Vorfrüchten ist also ein N-Düngebedarf gegeben und es darf bis zur Höchstgrenze Stickstoff gedüngt werden. Für Grünland und mehrjähriges Feldfutter (außer Ansaatjahr) wiederum gilt diese Höchstgrenze nicht. Der Bedarf ist hier im Rahmen der Düngebedarfsermittlung des Gesamtjahres zu ermitteln und dahingehend limitiert. Zu beachten ist, dass bei der Kalkulation der organischen Düngung keine Ausbringungsverluste angesetzt werden dürfen.

Eine Einschränkung bei langjährig organisch gedüngten Flächen besteht in Thüringen und Sachsen bisher nicht. Ansonsten sind genau die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zu beachten, wenn der Phosphorgehalt größer ist als 13 mg/100 g Boden (P-CAL-Methode).

Eine besondere Ausnahme gilt für die Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Die Begrenzung der N-Düngung auf max. 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha gilt hierfür nicht und die Sperrfrist gilt ausnahmslos vom 15.12. bis 15.01. .

Mit der GIS-Schlagkartei können Sie eine gesetzeskonforme Nachweisführung gewährleisten. Wichtig ist hierbei, dass die landesrechtlichen Besonderheiten richtig wiedergeben werden, dazu stehen angepasste Formulare zur Verfügung. Da die meisten Datenangaben in der Schlagkartei vorhanden sind (Vorfrucht, Aussaat, Phosphorgehalt nach BU) ist die Erstellung der Nachweisführung in kurzer Zeit zu bewältigen.

Bei fehlender oder mangelnder Ermittlung/Nachweisführung besteht eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann.
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