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Elektronische Dokumentation der PSM-Anwendungsdaten - GIS GmbH - Software für Landwirtschaft und Jagdgenossenschaften

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Neue rechtliche Vorgaben für die Dokumentation von PSM-Anwendungen im Ackerbau

Ab dem 01. Januar 2026 gelten für die Dokumentation von PSM-Anwendungen neue rechtliche Vorgaben. Im Jahr 2023 wurde eine neue Durchführungsverordnung (EU 2023/564) verabschiedet, die eine umfangreichere Dokumentation zu Inhalt und Form als bisher vorschreibt. Neben der Erweiterung der Pflichtangaben ist in dieser Verordnung ebenfalls vorgeschrieben, dass die Aufzeichnungen in einem elektronischen, maschinen-lesbaren Format zu erfolgen haben.
Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten hat die EU kurzfristig eine weitere Durchführungsverordnung (EU 2025/2203) erlassen, welche es den Mitgliedstaaten erlaubt, die elektronische, maschinenlesbare Aufzeichnung um ein Jahr auf den 01. Januar 2027 zu verschieben. In Deutschland wird man aller Voraussicht nach von dieser Durchführungsverordnung Gebrauch machen und im Januar 2026 das entsprechende Gesetz verabschieden.
Allerdings bezieht sich diese Verschiebung lediglich auf die Art der Dokumentation (elektronisch, maschinen-lesbar) und nicht auf den Umfang der neuen Pflichtangaben!!!
Was sind die neuen Vorgaben, die ab dem 01. Januar 2026 gelten und umzusetzen sind?
  1. Die Aufzeichnung muss spätestens 30 Tage nach der Anwendung erfolgen.
  2. Die Art der Verwendung muss angegeben werden (im Ackerbau: „Behandlung von Oberflächen“).
  3. Neben der Bezeichnung der behandelten Kulturpflanze muss zusätzlich der EPPO-Code und das Entwicklungsstadium (BBCH Stadium) der behandelten Kulturpflanze angegeben werden.
  4. Neben der Bezeichnung des Schlages muss die Lage (bevorzugt: Feldblock-Nr, alternativ: GPS Koordinaten) und die Zahl der tatsächlich behandelten Fläche (ha) angegeben werden.
  5. Neben der Menge je Flächeneinheit und der genauen Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels muss jetzt auch zusätzlich die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels mit angegeben werden.
  6. Neben dem Datum muss bei entsprechenden Indikationen (z.B. Insektizid B4 oder B2) auch die Uhrzeit angegeben werden.

Vorteile für Anwender der GIS-Schlagkartei
All diese neuen Vorgaben an die Dokumentation sind bereits jetzt mit der GIS-Schlagkartei erfüllbar! Für eine vereinfachte und übersichtlichere Darstellung der Dokumentation am Bildschirm und im Ausdruck haben wir aber trotzdem den Bereich Pflanzenschutz im Programm gründlich überarbeitet.
Wie nicht anders von uns gewohnt, stellen wir sicher, dass Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben mit der GIS Schlagkartei einhalten können und das effektiv, mit möglichst wenig zusätzlichem Aufwand für Sie als Anwender. Die Daten/Aufzeichnungen bleiben wie bisher in der Hand des Landwirts (lokale Speicherung der Daten).
Darüber hinaus haben wir in diesem Zuge aber auch noch weitere Prüfungen eingebaut, damit Sie sicher sein können, dass zum Beispiel ein eingesetztes PSM auch in der entsprechenden Kultur oder dem entsprechenden Entwicklungsstadium zugelassen ist. Oder auch einen Hinweis einbauen, wann es erforderlich ist neben dem Datum auch die Uhrzeit mit anzugeben.
Fristgerecht zum 01. Januar 2026 wird auch die Weitergabe der Dokumentation in einem elektronisch-maschinenlesbaren Format entsprechend der aktuell veröffentlichten Formatbeschreibung (JSON) möglich sein, auch wenn die Pflicht hierfür voraussichtlich auf den 01. Januar 2027 verschoben wird - ohne Mehraufwand und ohne Zusatzkosten für Sie!

Sie haben noch keine (passende) elektronische Schlagkartei? Wir haben Ihr Interesse geweckt?

Telefon 0341 / 479 61 61
Email kontakt@gis.gmbh

        
      



      
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