Enthaltung - Jagdpachtverwaltung

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Versammlungsmanager: Warum werden Enthaltungen als NEIN-Stimme gewertet?

§ 9 Abs.3 Bundesjagdgesetz ist eindeutig formuliert. (http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__9.html ) Demnach kann ein Beschluss nur durch genügend JA Stimmen angenommen werden. Alle anderen Stimmabgaben, egal ob ausdrücklich NEIN, Enthaltung oder eine ungültige Stimme (aus welchem Grund auch immer) wirken gleich – eben als NEIN-Stimme. Die „Gesamtmenge“ der Anwesenden und die Gesamtfläche in der Endabrechung um die Enthaltungen zu kürzen um somit die Enthaltungen zu neutralisieren ist also nicht zulässig.
Im Programm können Sie bei der Erfassung der Abstimmung die Option "Jagdgenosse war zu diesem Beschluss nicht anwesend" aktivieren. Dann zählt er nicht mehr zur Gesamtmenge. Gedacht ist dies aber nur, wenn einer die Versammlung verlässt oder zu spät kommt. Wenn Sie das für die Enthaltungen zweckentfremden, ist im Ernstfall der Beschluss nichtig!
Weitere Verweise:
In Thüringen ist die Mustersatzung in Bezug der Enthaltungen sogar ganz konkret:

http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/17r/page/bsthueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1l&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-JagdGAVTH2006pAnlage1-P8&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

Eine Erläuterung enthält der Jagdrechtskommentar von Niedersachen/Sachsen-Anhalt, denn er bezieht auch die ungültigen Stimmen ein.


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