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Newsletter 19/09
Neufestlegung der Nutzungsarten durch die Ämter der Landesvermessung
Seit der Umstellung der amtlichen Katasterverwaltung auf ALKIS sind nun schon einige Jahre vergangen. Die Anwender haben sich an die Standards und die Funktionalität des Datenaustausches gewöhnt und es scheint keine technischen Veränderungen zu geben.
Dies ist aber nicht so!
Punktuell bei jedem Eingriff ins Kataster und gebietsweise auch flächendeckend überarbeiten die Ämter der Landesvermessung die Festlegungen der Nutzungsarten. Technisch geschieht dies über die Anpassung und Neuzeichnung der Nutzartobjekte in der Karte. Basis sind meist die Luftbilder, aber auch die Vermessungsingenieure, Bau- und Umweltämter oder die Flurneuordnungsbehörden liefern hierzu Anlass und Daten um die Definition der tatsächlichen Nutzung in den Karten anzupassen und der Wirklichkeit näher zu bringen. Der Eigentümer steht hierbei außen vor, da der technische Eingriff im ALKIS nicht mehr auf Basis der Flurstücke erfolgt sondern davon losgelöst ist. Erst beim Aktualisieren der Daten werden die neuen Nutzungsarten mit den Flurstücksgrenzen verschnitten und je Flurstück neu gebildet. Dies geschieht durch die Software erst beim Einlesen der Daten.
Dies hat teilweise erhebliche Auswirkungen auf die Erstellung und Pflege der Jagdkataster.
Zwei Fallkonstellationen sind hierbei bei der Pflege der Jagdkataster zu beachten. (Ersichtlich in der Liste der ALKIS-Flurstücke)
Fall A: Bisherige Festlegung der Jagdkennzeichen wurden vom Anwender nicht verändert = die Spalte Nutzungsarten ist nicht hervorgehoben
Hier werden die neue Festlegungen der Nutzungsart automatisch ins Jagdkataster übernommen. Wird zum Beispiel eine Fläche bebaut, wird diese automatisch "nicht jagdbar" ohne dass der Anwender eingreifen muss. Dies ist sehr praktisch und hält das Jagdkataster automatisch aktuell. Problematisch wird es aber, wenn die neue Nutzart die Jagdbarkeit derart verändert, wie es vom Anwender nicht gewollt - also im Sinne des Jagdrechtes nicht korrekt ist. Zum Beispiel wenn eine Fläche am Ortsrand bisher als Gartenland eingestuft war und aufgrund einer festen Umzäunung auch nicht zum Jagdbezirk gehört. Bei der Auswertung der Luftbilder erscheint diese dem Amt nun als Grünland und dementsprechend wurde die Fläche dem angrenzenden Grünland zugeordnet. Automatisch verändert sich die Jagdbarkeit - was ja gar nicht korrekt wäre.
Fall B: Die Automatische Festlegung der Jagdkennzeichen wurde vom Anwender verändert = die Spalte Nutzungsarten ist türkis hervorgehoben
Hier werden Änderungen der Nutzungsart nicht ins Jagdkataster übernommen, sondern nur in den ALKIS-Flurstücken angezeigt (rechte Liste im Dialog ALKIS-Flurstück). Dies ist notwendig, um alle Änderungen die der Anwender vorgenommen hat auch für die Zukunft zu erhalten und nicht mit jeder Aktualisierung wieder zurückzusetzen. Problematisch ist es, wen sich nun Änderungen des Anwenders mit denen des Amtes überkreuzen. Im günstigen Fall ändert das Amt auch die Nutzart so wie der Anwender dies für seine Zwecke schon getan hat. Dann wäre es vorteilhaft diese Änderung als Standard zu übernehmen, um auch bei künftigen Änderungen die Automatik wieder wirken zu lassen. Im ungünstigen Fall sind die Auslegungen gegenteilig, es könnten also die Festlegungen des Anwenders weiterhin Vorrang haben, aber auch durch wirkliche Veränderungen in der Natur gerade fehlerhaft sein. Es muss also der Anwender aktiv eingreifen können.
Die neue Version 8 der Jagdpachtverwaltung wird diese Umstände berücksichtigen und dem Anwender Hilfestellungen geben um die Änderungen der Nutzungsarten sachgerecht zu bearbeiten und eine hohe Qualität des Jagdkatasters zu gewährleisten.
Allen Anwendern sei dringend angeraten für eine zeitsparende und korrekte Arbeit die Software auf dem neuesten Stand zu halten. Über die Freigabe der neuen Version werden wir Sie kurzfristig informieren.
Erläuterungen zum Beispiel:
Bei der Neufestlegung der Nutzarten wurde die Nutzungsart "Betriebsfläche" (dunkelgrün) erweitert um die vom Landwirt für die Siloanlagen genutzten Außenbereichsflächen. Dies ist soweit richtig, da diese Flächen damit auch aus dem Jagdbezirk genommen werden. Die Erweiterung im Südwesten ist aber aus jagdrechtlicher Sicht anders zu bewerten. Hier besteht weiterhin eine Nutzung als Grünland und diese Fläche muss im Jagdbezirk bleiben, schon aus Gründen des Wildschadensausgleichs. Eine automatische Übernahme der Nutzarten wäre also teilweise richtig, teilweise unerwünscht. Ein solcher Fall ist sicherlich nicht die Regel, aber verdeutlicht gleich beide Fallkonstellationen.
Nutzung in der Gegenwart im Luftbild:
Festlegung der Nutzungsart nach altem Datenbestand:
Neufestlegung der Nutzungsart Betriebsfläche (dunkelgrün):
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